§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Was regelt dieser Paragraf?
§ 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) beschreibt die grundlegenden Ziele der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen oder Menschen, denen eine Behinderung droht, sollen darin unterstützt werden, ihr Leben möglichst selbstbestimmt zu gestalten und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Dabei sollen Benachteiligungen vermieden oder bestehende Benachteiligungen abgebaut werden.
Besonders berücksichtigt werden die Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen sowie von Menschen mit bestehenden oder drohenden seelischen Behinderungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Gedanke hinter § 1 SGB IX ist, dass Menschen mit Behinderungen nicht ausschließlich medizinisch versorgt werden sollen.
Vielmehr geht es darum, ihnen eine möglichst selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Das betrifft beispielsweise folgende Lebensbereiche:
- Bildung, Schule und Studium
- Ausbildung und Beruf
- Wohnen und selbstständige Lebensführung
- Freizeit und soziale Kontakte
- Kommunikation und Mobilität
- Gesellschaftliche Teilhabe
Welche Unterstützung dabei erforderlich ist, hängt von den individuellen Voraussetzungen und dem jeweiligen Bedarf ab.
Welche Rechte ergeben sich daraus?
§ 1 SGB IX formuliert die grundlegende Zielsetzung des Gesetzes. Die Vorschrift ist deshalb für die Auslegung und Anwendung weiterer Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Bedeutung.
Allerdings begründet § 1 SGB IX allein keinen automatischen Anspruch auf eine bestimmte Unterstützungsleistung.
Konkrete Leistungsansprüche ergeben sich aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Dazu gehören beispielsweise:
§ 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit bestehender oder drohender seelischer Behinderung.
§ 112 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe an Bildung, beispielsweise behinderungsbedingt notwendige Unterstützung beim Schulbesuch.
§ 113 SGB IX: Leistungen zur Sozialen Teilhabe, beispielsweise bestimmte Assistenzleistungen.
Ob eine Leistung bewilligt werden kann, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem festgestellten individuellen Bedarf ab.
Was bedeutet Selbstbestimmung?
Selbstbestimmung bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen möglichst eigenständig über die Gestaltung ihres Lebens entscheiden können.
Dazu gehört beispielsweise, dass ihre Wünsche, persönlichen Ziele und individuellen Bedürfnisse bei der Planung und Durchführung von Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden.
Bei Kindern und Jugendlichen müssen außerdem ihr Alter, ihre Entwicklung und ihre Möglichkeiten zur Beteiligung berücksichtigt werden.
Unterstützung soll nicht ausschließlich darauf ausgerichtet sein, dass sich Menschen mit Behinderungen an bestehende gesellschaftliche Strukturen anpassen.
Vielmehr sollen auch Barrieren abgebaut werden, die eine gleichberechtigte Teilhabe erschweren.
Beispiel aus dem Alltag
Ein autistisches Kind möchte an einer schulischen Veranstaltung teilnehmen, benötigt aufgrund seiner Behinderung jedoch zusätzliche Unterstützung.
Es hat beispielsweise Schwierigkeiten mit ungewohnten Abläufen, der Reizverarbeitung oder der selbstständigen Orientierung in unbekannten Situationen.
Das grundlegende Ziel des § 1 SGB IX ist es, eine möglichst gleichberechtigte Teilhabe zu fördern.
Ob das Kind hierfür beispielsweise eine zusätzliche Assistenzleistung erhalten kann, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften und dem individuellen Unterstützungsbedarf.
Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen soll nicht allein deshalb scheitern, weil behinderungsbedingte Barrieren bestehen.
Was passiert, wenn Leistungen abgelehnt werden?
Wird eine beantragte Unterstützungsleistung abgelehnt, können Betroffene unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen rechtlich dagegen vorgehen.
Je nach zuständigem Leistungsträger und Rechtsgebiet kommen beispielsweise Widerspruch oder Klage infrage.
Die entsprechenden Rechtsbehelfe ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus § 1 SGB IX, sondern aus den jeweils geltenden Verfahrensvorschriften.
Auch die gesetzlichen Fristen müssen beachtet werden.
Wichtig zu wissen
§ 1 SGB IX gehört zu den grundlegenden Vorschriften des Rehabilitations- und Teilhaberechts.
Der Paragraf verdeutlicht, dass es bei Unterstützungsleistungen nicht ausschließlich um die Behandlung von Beeinträchtigungen geht, sondern auch um Selbstbestimmung, Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe.
Menschen mit Behinderungen sollen ihre persönlichen Fähigkeiten entfalten und möglichst selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
Entscheidend ist dabei nicht allein eine medizinische Diagnose, sondern auch die Frage, welche Barrieren bestehen und welche Unterstützung erforderlich ist.
§ 1 SGB IX beschreibt die Zielsetzung. Ob ein konkreter Leistungsanspruch besteht, bestimmen die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 4 und 7 SGB IX; ergänzend §§ 35a SGB VIII, 112 und 113 SGB IX.
Stand der fachlichen Überarbeitung: Oktober 2026
Quellen:
§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 4 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe
§ 7 SGB IX – Vorbehalt abweichender Regelungen

