§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Gesetzestext (Auszug § 1 SGB IX):

§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

 

Zweck des Neunten Buches ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken und ihnen die erforderlichen Hilfen zu sichern.

 

🧠 Was bedeutet das konkret?

 

§ 1 SGB IX formuliert das Leitprinzip aller Teilhabeleistungen. Es geht nicht nur um "Versorgung" – sondern um das aktive Ermöglichen von Teilhabe, z. B. in:

 

Bildung (Kindergarten, Schule, Hochschule)

Freizeit

Wohnen

Kommunikation

Ausbildung und Arbeit

 

Auch für neurodivergente Menschen (z. B. mit Autismus, AD(H)S, Tourette, selektivem Mutismus, Dyskalkulie etc.) ist dieser Paragraph zentral, da er alle weiteren Unterstützungsansprüche begründet – unabhängig von konkreten Einzelregelungen.

 

Was leitet sich daraus ab?

 

Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn Teilhabe ohne diese nicht möglich ist

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse, nicht nur Diagnosen

Pflicht der Ämter, auf die Bedürfnisse der Betroffenen einzugehen

Widerspruchsrecht, wenn Leistungen verwehrt werden

 

📝 Wichtig zu wissen:

 

§ 1 SGB IX dient oft als Grundlage für juristische Auseinandersetzungen, wenn Leistungen verweigert werden.

Er gilt ergänzend zu speziellen Paragrafen (z. B. § 112, § 35a, § 54).

Er stärkt besonders den Anspruch auf individuelle Lösungen – auch bei komplexem Unterstützungsbedarf.

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