§ 112 SGB IX –
Leistungen zur Teilhabe an Bildung -
§ 112 Absatz 1 SGB IX
Dieser Paragraph ist Teil des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX), das sich mit der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen befasst. Er ergänzt § 35a SGB VIII, vor allem wenn eine (anerkannte) Behinderung vorliegt.
🔍 Wortlaut (Auszug aus § 112 SGB IX):
Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um
den Besuch von allgemeinen Schulen, den Besuch weiterführender Schulen, die schulische Bildung im Rahmen sonstiger Ausbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, zu erleichtern, zu sichern oder die angestrebten Bildungsziele zu erreichen.
🧩 Was bedeutet das konkret?
§ 112 SGB IX regelt Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit anerkannter Behinderung – dazu zählen auch Autismus, AD(H)S und andere neurodiverse Bedingungen, wenn sie als Behinderung anerkannt sind.
✅ Was kann beantragt werden?
Schulbegleitung (z. B. zur Unterstützung im Unterricht, bei der Orientierung, bei sozialen Anforderungen)
Hilfsmittel für den Schulalltag (z. B. strukturierende Materialien, Laptops, Kommunikationstools)
Unterstützung beim Schulweg
Assistenz bei Klassenfahrten oder Ausflügen
Therapie am Schulort oder außerhalb, wenn sie bildungsrelevant ist
Nachteilsausgleiche (z. B. Zeitverlängerung, alternative Prüfungsformen)
🧠 Für wen gilt § 112 SGB IX?
Für Kinder und Jugendliche mit einer anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die in ihrer schulischen Teilhabe beeinträchtigt sind. Die Zuständigkeit liegt nicht beim Jugendamt, sondern bei der Eingliederungshilfe (Sozialamt) oder beim Inklusionsamt.
📝 Wichtig zu wissen:
Dieser Paragraph ist besonders wichtig ab der Schulpflicht oder in Fällen, in denen Leistungen über § 35a SGB VIII nicht greifen. Die Leistungen müssen individuell beantragt werden – ggf. mit ärztlichem oder psychologischem Gutachten.
Es ist möglich, Widerspruch einzulegen, wenn ein Antrag abgelehnt wird.

