§ 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Was regelt dieser Paragraf?
§ 112 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) regelt Leistungen zur Teilhabe an Bildung für Menschen mit Behinderungen.
Ziel dieser Leistungen ist es, behinderungsbedingte Barrieren abzubauen und eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme an schulischen und anderen Bildungsangeboten zu ermöglichen.
Dazu gehören insbesondere Hilfen zum Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen sowie Unterstützung bei einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung.
Entscheidend ist dabei der individuelle Unterstützungsbedarf.
Wer kann Leistungen erhalten?
Leistungen zur Teilhabe an Bildung können für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen infrage kommen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein bereits festgestellter Grad der Behinderung (GdB) oder ein Schwerbehindertenausweis ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Auch Menschen ohne entsprechende amtliche Feststellung können leistungsberechtigt sein.
Eine Diagnose allein begründet allerdings noch keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterstützungsleistung.
Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe beziehungsweise des zuständigen Leistungssystems sowie der individuelle behinderungsbedingte Bedarf.
Welche Leistungen sind möglich?
Schulbegleitung und Assistenz im Unterricht
Eine Schulbegleitung kann erforderlich sein, wenn ein Kind oder Jugendlicher aufgrund einer Behinderung Unterstützung benötigt, um am Unterricht und am schulischen Leben teilnehmen zu können.
Je nach individuellem Bedarf kann eine Schulbegleitung beispielsweise unterstützen bei:
- der Orientierung und Strukturierung des Schulalltags,
- der Bewältigung von Überforderungs- oder Belastungssituationen,
- der Kommunikation und sozialen Interaktion,
- der Organisation von Arbeitsabläufen,
- der Teilnahme an schulischen Aktivitäten.
Die konkreten Aufgaben und der zeitliche Umfang richten sich nach dem individuellen Bedarf.
Eine Schulbegleitung ersetzt dabei nicht die Lehrkraft. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten und die Leistungsbewertung bleiben grundsätzlich Aufgabe der Schule.
Unterstützung bei schulischen Veranstaltungen
Auch bei Klassenfahrten, Ausflügen oder anderen schulischen Veranstaltungen können behinderungsbedingt zusätzliche Unterstützungsleistungen erforderlich sein.
Ob und in welchem Umfang eine Begleitung bewilligt wird, hängt vom individuellen Bedarf und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Hilfsmittel zur Teilhabe an Bildung
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Gegenstände und Hilfsmittel bewilligt werden, die aufgrund einer Behinderung erforderlich sind, um an Bildungsangeboten teilnehmen zu können.
Dazu können beispielsweise spezielle Kommunikationshilfen oder technische Unterstützungsmöglichkeiten gehören.
Allgemeine Schulmaterialien oder handelsübliche Geräte werden dadurch jedoch nicht automatisch zu Leistungen der Eingliederungshilfe.
Unterstützung bei schulischen Ganztagsangeboten
§ 112 SGB IX berücksichtigt ausdrücklich auch bestimmte schulische Ganztagsangebote in offener Form.
Voraussetzung ist unter anderem, dass diese Angebote im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung durchgeführt werden.
Unterstützung bei Ausbildung und Studium
Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind nicht auf den Schulbesuch beschränkt.
Auch Menschen mit Behinderungen, die eine schulische Ausbildung, ein Studium oder eine entsprechende berufliche Weiterbildung absolvieren, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterstützung erhalten.
Dazu können beispielsweise Studienassistenz, Kommunikationshilfen oder andere behinderungsbedingt notwendige Maßnahmen gehören.
Schulbegleitung und Nachteilsausgleich – wo liegt der Unterschied?
Eine Schulbegleitung und ein schulischer Nachteilsausgleich sind rechtlich unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen.
Schulbegleitung
Eine Schulbegleitung kann als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt werden. Sie unterstützt ein Kind oder einen Jugendlichen bei behinderungsbedingten Schwierigkeiten, die eine gleichberechtigte Teilnahme am Schulalltag erschweren.
Die Bewilligung erfolgt durch den jeweils zuständigen Leistungsträger.
Schulischer Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich wird dagegen im Rahmen des Schulrechts geregelt und von der Schule umgesetzt.
Dazu können beispielsweise gehören:
- zusätzliche Bearbeitungszeit bei Leistungsüberprüfungen,
- die Anpassung äußerer Prüfungsbedingungen,
- geeignete technische Hilfsmittel,
- alternative Formen der Leistungserbringung, soweit schulrechtlich zulässig.
Ein Nachteilsausgleich soll behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen, ohne die fachlichen Leistungsanforderungen grundsätzlich zu verändern.
Wichtig: Für einen schulischen Nachteilsausgleich ist keine bewilligte Schulbegleitung erforderlich. Umgekehrt ersetzt eine Schulbegleitung keinen notwendigen Nachteilsausgleich.
Wer ist für die Leistungen zuständig?
Die Zuständigkeit hängt unter anderem vom Alter der betroffenen Person, der Art der Behinderung und der beantragten Leistung ab.
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
Bei Kindern und Jugendlichen mit einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung ist grundsätzlich das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Regelungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX finden dabei über den Verweis in § 35a Abs. 3 SGB VIII Anwendung.
Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung
Hier kann der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX verantwortlich sein.
Erwachsene Menschen mit Behinderungen
Bei Erwachsenen können je nach Bildungsmaßnahme und persönlicher Situation unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig sein.
Es ist daher nicht richtig, grundsätzlich davon auszugehen, dass Leistungen nach § 112 SGB IX ausschließlich vom Sozialamt oder einem Inklusionsamt bewilligt werden.
Können mehrere Kinder gemeinsam eine Schulbegleitung erhalten?
§ 112 Abs. 4 SGB IX ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass mehrere leistungsberechtigte Personen gemeinsam durch eine Assistenz unterstützt werden. Dies wird häufig als Poollösung bezeichnet. Eine gemeinsame Unterstützung ist jedoch nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sie für die betroffenen Personen zumutbar ist.
Entscheidend bleibt der individuelle Unterstützungsbedarf.
Eine Poollösung darf deshalb nicht allein aus organisatorischen oder finanziellen Gründen dazu führen, dass notwendige Unterstützung nicht mehr ausreichend gewährleistet wird.
Was gilt für den Schulweg?
Die Schülerbeförderung und die Übernahme von Schülerfahrkosten werden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich durch schulrechtliche Bestimmungen geregelt.
Zuständig ist hierfür regelmäßig der Schulträger.
Bei Kindern mit Behinderungen kann beispielsweise zu prüfen sein, ob eine besondere Beförderungsform erforderlich ist.
Behinderungsbedingt notwendige zusätzliche Unterstützungsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Leistungssysteme betreffen.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten ist jedoch nicht automatisch eine Leistung nach § 112 SGB IX.
Beispiel aus dem Schulalltag
Ein autistisches Kind verfügt über gute schulische Fähigkeiten, hat jedoch erhebliche Schwierigkeiten bei der Reizverarbeitung, bei unerwarteten Veränderungen und bei der selbstständigen Bewältigung bestimmter Alltagssituationen.
Es benötigt möglicherweise eine Schulbegleitung, die bei Überforderung unterstützt, Orientierung bietet und dabei hilft, am Unterricht teilzunehmen.
Gleichzeitig kann ein schulischer Nachteilsausgleich notwendig sein, beispielsweise durch angepasste Prüfungsbedingungen.
Beide Unterstützungsmaßnahmen verfolgen das Ziel, eine gleichberechtigte schulische Teilhabe zu ermöglichen.
Sie beruhen jedoch auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen.
Gute schulische Leistungen schließen einen Anspruch auf behinderungsbedingt notwendige Unterstützung nicht grundsätzlich aus.
Wie werden Leistungen beantragt?
Leistungen zur Teilhabe an Bildung können beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden.
Im Antrag sollte möglichst konkret beschrieben werden, welche Schwierigkeiten bestehen, wie sie sich auf die Teilnahme an Bildungsangeboten auswirken und welche Unterstützung erforderlich ist.
Vorhandene ärztliche Berichte, diagnostische Unterlagen oder Stellungnahmen der Schule können zur Beurteilung des Unterstützungsbedarfs beitragen.
Die zuständige Stelle muss prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Leistung im Einzelfall erforderlich und geeignet ist.
Für die Zuständigkeitsklärung und bestimmte Entscheidungsfristen sind insbesondere die Regelungen des § 14 SGB IX zu beachten.
Wichtig zu wissen
Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen Menschen mit Behinderungen ermöglichen, Bildungsangebote möglichst gleichberechtigt wahrzunehmen.
Dabei ist nicht ausschließlich entscheidend, welche schulischen Leistungen eine Person erbringt.
Auch die selbstständige Bewältigung des Schulalltags, Kommunikation, Orientierung und andere behinderungsbedingte Schwierigkeiten können einen Unterstützungsbedarf begründen.
Schulbegleitung, schulische Förderung und Nachteilsausgleich müssen jedoch rechtlich voneinander unterschieden werden.
Welche Maßnahmen erforderlich sind und welcher Leistungsträger zuständig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Rechtsgrundlagen: §§ 75, 99 und 112 SGB IX; ergänzend § 35a SGB VIII sowie die jeweils geltenden schulrechtlichen Vorschriften.
Stand der fachlichen Überarbeitung: Oktober 2026
Quellen:
§ 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
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§ 75 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
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§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
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Landschaftsverband Rheinland – Schulische Inklusion: Informationen für Eltern
Hier werden unter anderem die Zuständigkeiten bei Schulbegleitung und Schülerbeförderung erläutert.
Ministerium für Schule und Bildung NRW – Nachteilsausgleich

