§ 14 SGB IX – Zuständigkeitsklärung und Fristen
Was regelt dieser Paragraf?
§ 14 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) regelt, welcher Rehabilitationsträger für einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zuständig ist und innerhalb welcher Fristen bestimmte Entscheidungen getroffen werden müssen.
Damit soll verhindert werden, dass Anträge unnötig zwischen verschiedenen Leistungsträgern weitergereicht werden und Betroffene lange auf eine Klärung der Zuständigkeit warten müssen.
Welche Fristen gelten?
Geht bei einem Rehabilitationsträger ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ein, muss dieser grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist.
Ist er nicht zuständig, muss er den Antrag unverzüglich an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten und die antragstellende Person darüber informieren.
Wird der Antrag nicht weitergeleitet, ist der zuerst angegangene Rehabilitationsträger grundsätzlich für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs verantwortlich.
Ist kein Gutachten erforderlich, muss er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden.
Wird ein Gutachten benötigt, muss die Entscheidung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens erfolgen.
Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder wird eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt, können besondere Entscheidungsfristen gelten.
Was bedeutet das konkret?
Menschen mit Behinderungen oder ihre Angehörigen müssen nicht selbst sämtliche Zuständigkeitsfragen zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern klären.
Die beteiligten Stellen sind gesetzlich verpflichtet, die Zuständigkeit zu prüfen und die Bearbeitung entsprechend zu koordinieren.
Das gilt beispielsweise bei bestimmten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe.
Beispiel aus dem Alltag
Eltern beantragen für ihr autistisches Kind eine Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe.
Wird der Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt, muss dieser prüfen, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist.
Ist ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, muss der Antrag unter den Voraussetzungen des § 14 SGB IX innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet werden.
Die Eltern sollen dadurch nicht gezwungen sein, ihren Antrag immer wieder bei unterschiedlichen Stellen einzureichen.
Für die Entscheidung über die beantragte Leistung gelten die gesetzlichen Verfahrensregeln und Fristen. Dabei können je nach Beteiligung weiterer Stellen oder erforderlichen Gutachten unterschiedliche Fristen maßgeblich sein.
Wichtig zu wissen
§ 14 SGB IX betrifft die Koordinierung von Leistungen zur Teilhabe. Er ist nicht mit dem Verfahren zur Feststellung eines Grades der Behinderung gleichzusetzen.
Die Feststellung einer Behinderung, des GdB und bestimmter gesundheitlicher Merkmale ist in § 152 SGB IX geregelt.
Für bestimmte GdB-Feststellungsanträge erwerbstätiger Menschen gelten aufgrund eines ausdrücklichen Verweises in § 152 SGB IX einzelne Fristen aus § 14 und § 17 SGB IX entsprechend.
Werden gesetzliche Entscheidungsfristen überschritten, können weitere rechtliche Möglichkeiten bestehen. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom jeweiligen Antrag und Verfahren ab.
Rechtsgrundlagen: §§ 14, 15 und 17 SGB IX; ergänzend § 152 SGB IX.
Stand: Oktober 2026

