§ 14 SGB IX – Zuständigkeitsklärung und Fristen
Absatz 2 Satz 2:

 

"Die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Behinderung oder des Grades der Behinderung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Antragseingang zu treffen, sofern keine weiteren ärztlichen Gutachten erforderlich sind. Sind weitere medizinische Unterlagen oder Stellungnahmen erforderlich, soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen."

 

🧠 Was bedeutet das konkret?

 

Das Versorgungsamt darf einen Antrag nicht monatelang unbearbeitet liegen lassen. Auch wenn Berichte nachgefordert werden, muss innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung fallen – oder zumindest ein nachvollziehbarer Zwischenstand kommuniziert werden. Diese Frist ist keine Empfehlung, sondern gesetzlich festgelegt.

 

✅ Was leitet sich daraus ab?

 

Wenn dein Antrag auf GdB-Feststellung länger als 8 Wochen unbearbeitet bleibt, ohne dass neue Informationen angefordert oder Zwischennachrichten geschickt wurden, kannst du dich aktiv auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX berufen.

Du hast das Recht, eine schriftliche Rückmeldung oder eine formelle Zwischenmitteilung einzufordern – und ggf. eine aufsichtliche Beschwerde einzureichen.

 

📝 Wichtig zu wissen:

 

Gerade bei Kindern mit Behinderungen ist der GdB oft eine Grundlage für weitere Leistungen – z. B. Nachteilsausgleiche in der Schule, Hilfsmittel oder Pflegegrad. Lange Wartezeiten können Familien erheblich belasten. Dieser Paragraph schützt dich davor, in der Warteschleife zu verschwinden – nutze ihn bewusst!

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