§ 24 SGB VIII - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Was regelt dieser Paragraf?
§ 24 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) regelt den Anspruch von Kindern auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Dabei geht es nicht ausschließlich um die Betreuung, sondern auch um Bildung, Erziehung und die individuelle Förderung der kindlichen Entwicklung.
Der Rechtsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob bei einem Kind eine Behinderung, Entwicklungsverzögerung oder andere Besonderheit vorliegt.
Welche Ansprüche bestehen?
Kinder unter einem Jahr (§ 24 Abs. 1 SGB VIII)
Für Kinder unter einem Jahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Förderung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist oder die Erziehungsberechtigten berufstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder Arbeit suchen.
Kinder von einem bis unter drei Jahren (§ 24 Abs. 2 SGB VIII)
Ab Vollendung des ersten Lebensjahres besteht ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Eine Berufstätigkeit der Eltern ist dafür keine Voraussetzung. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (§ 24 Abs. 3 SGB VIII)
Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass ausreichend Ganztagsplätze zur Verfügung stehen.
Grundschulkinder (§ 24 Abs. 4 SGB VIII)
Seit dem Schuljahr 2026/2027 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter stufenweise eingeführt.
Zunächst gilt dieser Anspruch für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 eingeschult wurden. In den folgenden Jahren wird er auf die weiteren Jahrgänge ausgeweitet.
Der Anspruch umfasst grundsätzlich acht Stunden täglich an Werktagen. Dabei werden die Unterrichtszeiten und entsprechende schulische Ganztagsangebote angerechnet.
Der Anspruch erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Schulferien. Hier gelten jedoch besondere Regelungen zur Erfüllung des Anspruchs und zu möglichen Schließzeiten.
Was bedeutet das für Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf?
Auch Kinder mit Behinderungen, Entwicklungsverzögerungen oder anderen Unterstützungsbedarfen haben grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Förderung. Dabei müssen ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Je nach Situation können beispielsweise zusätzliche Strukturhilfen, eine angepasste Eingewöhnung oder weitere Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sein.
Benötigt ein Kind aufgrund einer Behinderung zusätzliche Leistungen, etwa eine individuelle Assistenz, können diese unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen über die Eingliederungshilfe beantragt werden.
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 SGB VIII bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede zusätzliche Unterstützungsleistung ebenfalls unmittelbar aus diesem Paragrafen bewilligt werden muss.
Beispiel aus dem Alltag
Ein dreijähriges autistisches Kind soll eine Kindertageseinrichtung besuchen.
Aufgrund seiner sensorischen Besonderheiten und Schwierigkeiten bei Veränderungen benötigt es möglicherweise eine längere Eingewöhnungszeit, klare Tagesstrukturen oder einen reizarmen Rückzugsbereich. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht grundsätzlich unabhängig von der Autismusdiagnose.
Welche zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind und über welche gesetzlichen Grundlagen diese finanziert werden können, muss individuell geprüft werden.
Was passiert, wenn kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht?
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung, muss der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dessen Erfüllung gewährleisten.
Kann kein geeigneter Betreuungsplatz angeboten werden, können betroffene Familien ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht, beispielsweise bei einem nachweisbaren Verdienstausfall. Solche Ansprüche entstehen jedoch nicht automatisch, sondern müssen im Einzelfall geprüft werden.
Wichtig zu wissen
Der Anspruch auf Kindertagesbetreuung ist nicht mit einem Anspruch auf sämtliche denkbaren zusätzlichen Förder- oder Assistenzleistungen gleichzusetzen.
Für Leistungen der Eingliederungshilfe können insbesondere § 35a SGB VIII oder die entsprechenden Vorschriften des SGB IX relevant sein.
Eltern können sich beim zuständigen Jugendamt über das örtliche Betreuungsangebot und ihre gesetzlichen Ansprüche informieren.
Rechtsgrundlage: § 24 SGB VIII
Stand: Oktober 2026
Quellen: Bundesministerium der Justiz – § 24 SGB VIII
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