§ 24 SGB VIII - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Auszug aus § 24 SGB VIII
Dieser Paragraph regelt den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und legt fest, dass Kinder nicht nur betreut, sondern auch gefördert und individuell unterstützt werden sollen – unabhängig von einer Behinderung oder Diagnose.
🔍 Gesetzestext (Auszug aus § 24 SGB VIII):
§ 24 Absatz 3 SGB VIII:
Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Absatz 4: Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
🧠 Was bedeutet das konkret?
Dieser Paragraph ist grundlegend für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf – aber auch für frühe Förderung, insbesondere bei Entwicklungsverzögerungen, Verhaltensbesonderheiten oder Verdacht auf Autismus / AD(H)S.
Er verpflichtet Kommunen und Träger:
Ein ausreichendes Angebot zu schaffen
Den Besuch nicht vom Einkommen oder Erwerbstätigkeit abhängig zu machen
Kinder unabhängig von Unterstützungsbedarf aufzunehmen
✅ Was kann daraus abgeleitet werden?
Anspruch auf einen Platz in der Kita oder Tagespflege
Anpassungen im Betreuungskontext, z. B. bei hohem Förderbedarf, mit:
zusätzlicher Betreuungskraft
Integrationskraft
Strukturhilfen / Visualisierungen
Eingewöhnung nach individuellem Bedarf
Kooperation mit Frühförderstellen, SPZ oder KJP für integrative Maßnahmen
📝 Wichtig:
Auch wenn keine Diagnose vorliegt, kann ein Kind z. B. wegen Regulationsschwierigkeiten oder sozial-emotionalem Bedarf besonders betreuungsintensiv sein.
Der Rechtsanspruch bedeutet: Die Kommune muss nachweislich einen Platz bereitstellen. Ist das nicht möglich, können Schadensersatzansprüche entstehen (z. B. für Verdienstausfall).

