§ 3 Schulgesetz NRW – Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
Gesetzestext (Auszug § 3 SchulG NRW):
Dieser Paragraph ist besonders wichtig, wenn es um Inklusion, Wertschätzung von Vielfalt, individuelle Förderung und Teilhabe im Schulsystem geht – also um genau die Themen, die viele Familien mit neurodiversen Kindern betreffen.§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Gesetzestext (Auszug § 3 SchulG NRW):
§ 3 Absatz 1 SchulG NRW:
Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf eine schulische Bildung, die den Anforderungen und Zielen dieses Gesetzes entspricht. Die Schule soll nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Werte wie Toleranz, Mitmenschlichkeit und Verantwortung stärken.
Absatz 3: Die Schule berücksichtigt die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler. Ziel ist es, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
🧠 Was bedeutet das konkret?
Dieser Paragraph verpflichtet alle Schulen in NRW dazu:
individuell zu fördern – unabhängig von Diagnose oder Behinderung
Inklusion umzusetzen – also gemeinsames Lernen zu ermöglichen
Barrieren abzubauen, z. B. durch Nachteilsausgleiche, pädagogische Unterstützung, angepasste Unterrichtsmethoden
Diskriminierung entgegenzuwirken
Er bildet die Grundlage für viele schulrechtliche Forderungen – zum Beispiel bei Anträgen auf Nachteilsausgleich, Schulassistenz, individuelle Förderung oder den Einsatz von Strukturhilfen.
✅ Was leitet sich daraus ab?
Schulen müssen auf unterschiedliche Lern- und Verhaltensweisen eingehen. Inklusive Settings sind rechtlich verankert. Eltern können sich auf diesen Paragraphen berufen, wenn sie Unterstützung für ihr Kind einfordern. Auch bei Konflikten mit Lehrkräften oder der Schulleitung kann § 3 SchulG NRW zur Argumentation herangezogen werden.
📝 Wichtig zu wissen zu § 3 SchulG NRW:
Inklusive Bildung ist kein "Extra", sondern gesetzlicher Auftrag. Schulen müssen alle Kinder – unabhängig von Beeinträchtigungen – gleichwertig fördern. Eltern können sich auf § 3 SchulG NRW berufen, wenn sie individuelle Unterstützung für ihr Kind einfordern – z. B. Nachteilsausgleich, Hilfsmittel oder strukturelle Anpassungen.
Benachteiligung beginnt nicht erst bei Ausgrenzung – auch fehlende Hilfen, fehlende Rücksicht oder unangepasster Unterricht gelten als Benachteiligung. Die Schule ist verpflichtet, individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen – z. B. bei Autismus, AD(H)S oder sozial-emotionalen Besonderheiten. Kommt die Schule ihrer Verantwortung nicht nach, kann dies offiziell gerügt oder über Schulaufsicht bzw. Schulamt thematisiert werden.

