§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - 
 

§ 35a SGB VIII Absatz 1:

"...Ein seelisch behindertes Kind oder ein seelisch behinderter Jugendlicher oder ein von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind oder ein von einer solchen Behinderung bedrohter Jugendlicher hat Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist..."

 

🧠 Was bedeutet das in einfacher Sprache?

 

Wenn ein Kind psychisch stark belastet oder neurodivergent ist (z. B. mit Autismus, AD(H)S, Angststörungen, Depressionen), und dadurch Schwierigkeiten hat, gleichberechtigt am Alltag teilzunehmen (z. B. in der Schule, in der Freizeit, mit anderen Kindern), dann besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Unterstützung durch sogenannte Eingliederungshilfe. Der Begriff „seelische Behinderung“ wird dabei nicht nur auf Diagnosen bezogen. Es reicht, wenn eine fachliche Einschätzung ergibt, dass eine solche Einschränkung droht.

 

✅ Was ist über § 35a SGB VIII konkret möglich?

 

Hier einige Beispiele:

 

🏫 Hilfen im schulischen Bereich

 

Schulbegleitung (Integrationshilfe): z. B. eine Person, die das Kind im Schulalltag unterstützt – beim Strukturieren, bei Konflikten, im Umgang mit Reizüberflutung usw. Autismusspezifische Schulassistenz: speziell geschulte Fachkräfte, die sich mit Autismus auskennen. Fördermaßnahmen oder Nachteilsausgleich: z. B. mehr Zeit für Klassenarbeiten, ein Rückzugsort in der Schule, Aufgaben in alternativer Form.

 

🧑‍⚕️ Therapeutische Leistungen

 

Autismustherapie: Förderung von Kommunikation, sozialem Verhalten, Emotionsregulation etc. Ergotherapie, Verhaltenstherapie oder soziale Gruppenarbeit, sofern sie Teil der Hilfeplanung sind und nicht über die Krankenkasse abgedeckt werden. Begleitende Maßnahmen für Eltern: z. B. Elterntraining oder Beratung, um das häusliche Umfeld zu entlasten.

 

🧩 Hilfen zur sozialen Teilhabe

 

Begleitung bei Freizeitaktivitäten: z. B. in Vereinen oder Gruppen, wenn das Kind sich alleine nicht traut oder Unterstützung braucht. Unterstützung bei der Integration in soziale Gruppen, z. B. durch Sozialpädagog*innen oder ehrenamtliche Begleitung.

Trainingsgruppen für soziale Kompetenzen, die über die Jugendhilfe organisiert werden.

 

🏡 Hilfen im häuslichen Umfeld

 

Familienunterstützende Dienste: stundenweise Betreuung, damit Eltern entlastet werden. Schulisch-nachschulische Betreuung, die auf die besonderen Bedürfnisse abgestimmt ist. Hilfsmittel (z. B. strukturierende Tagespläne, Visualisierungsmaterialien), sofern notwendig.

 

📝 Wie beantrage ich Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII?

 

Antrag stellen beim zuständigen Jugendamt (Abteilung Eingliederungshilfe). 

Fachärztliche Stellungnahme oder psychologisches Gutachten einreichen (z. B. durch KJP oder SPZ).

Es erfolgt eine individuelle Prüfung durch das Jugendamt – meist auch ein sogenanntes Hilfeplangespräch.

Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen! Es lohnt sich in vielen Fällen.

 

❗️Wichtig zu wissen:

 

Eingliederungshilfe gilt auch für Kinder ohne offizielle Diagnose, wenn die Fachperson (z. B. KJP) eine drohende seelische Behinderung attestiert.

 

Die Leistungen sind einkommensunabhängig – sie hängen also nicht vom Verdienst der Eltern ab.

Es gibt keinen festgelegten Katalog – was gewährt wird, richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes.

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