§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung

Was regelt dieser Paragraf?

 

§ 35a des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) regelt den Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung.

 

Ziel dieser Leistungen ist es, Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Teilhabe zu vermeiden oder zu verringern und den betroffenen Kindern und Jugendlichen eine möglichst gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

 

Dazu können unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen gehören, beispielsweise im schulischen Alltag, im sozialen Umfeld oder bei der Freizeitgestaltung.

 

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

 

Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Abweichung der seelischen Gesundheit

Die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen.

 

2. Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe

Aufgrund dieser Abweichung muss die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sein oder eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten sein.

 

Auch bei einer drohenden seelischen Behinderung kann ein Anspruch bestehen.

Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Diagnose allein begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung.

 

Umgekehrt ist ein bereits festgestellter Grad der Behinderung (GdB) keine Voraussetzung für Leistungen nach § 35a SGB VIII.

 

Für welche Kinder und Jugendlichen kommt Eingliederungshilfe infrage?

 

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann beispielsweise bei Kindern und Jugendlichen mit Autismus, ADHS, Angststörungen, Depressionen oder anderen psychischen beziehungsweise neuroentwicklungsbezogenen Störungen infrage kommen.

 

Voraussetzung ist jedoch immer, dass die gesetzlich geforderte Abweichung der seelischen Gesundheit und eine daraus resultierende bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigung vorliegen.

Dabei ist nicht ausschließlich entscheidend, wie sich ein Kind nach außen verhält.

Auch erhebliche Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Schulalltags, soziale Rückzugstendenzen oder andere Einschränkungen können für die Beurteilung relevant sein.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss individuell geprüft werden.

 

Welche Leistungen sind möglich?

 

Schulbegleitung und Unterstützung im schulischen Alltag

 

Eine Schulbegleitung kann Kinder und Jugendliche unterstützen, wenn ihre behinderungsbedingten Schwierigkeiten eine gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und am schulischen Leben erheblich erschweren.

 

Je nach individuellem Bedarf kann die Unterstützung beispielsweise die Orientierung im Schulalltag, die Strukturierung von Abläufen, die Bewältigung von Überforderungssituationen oder die soziale Teilhabe betreffen.

Welche Aufgaben eine Schulbegleitung übernimmt und in welchem Umfang sie benötigt wird, muss individuell festgestellt werden.

 

Wichtig: Eine Schulbegleitung ist nicht mit einem schulischen Nachteilsausgleich gleichzusetzen. Maßnahmen wie zusätzliche Bearbeitungszeit bei Klassenarbeiten oder angepasste Prüfungsbedingungen werden im Rahmen des Schulrechts geregelt.

 

Autismusspezifische und weitere teilhabebezogene Unterstützung

 

Je nach individuellem Bedarf können auch autismusspezifische Unterstützungsangebote, sozialpädagogische Hilfen oder andere geeignete Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe infrage kommen.

 

Dabei steht nicht die Veränderung der Persönlichkeit im Vordergrund, sondern die Unterstützung bei individuellen Herausforderungen und der Abbau von Teilhabebarrieren.

 

Medizinische und psychotherapeutische Behandlungen sind von Leistungen der Eingliederungshilfe zu unterscheiden. Für diese können andere Leistungsträger, beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung, zuständig sein.

 

Unterstützung bei der sozialen Teilhabe

 

Auch außerhalb der Schule können Unterstützungsleistungen erforderlich sein.

 

Dazu können beispielsweise Assistenzleistungen bei Freizeitaktivitäten oder andere Maßnahmen gehören, die eine selbstbestimmte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

 

Entscheidend ist der tatsächliche Teilhabebedarf des Kindes oder Jugendlichen.

 

Wie wird Eingliederungshilfe beantragt?

 

Ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann beim zuständigen Jugendamt gestellt werden.

Im Antrag sollte möglichst konkret beschrieben werden, welche Schwierigkeiten im Alltag bestehen, wie sich diese auf die Teilhabe des Kindes auswirken und welche Unterstützung benötigt wird.

 

Vorhandene ärztliche Berichte, diagnostische Unterlagen oder Stellungnahmen können beigefügt werden.

Für die Prüfung der Abweichung der seelischen Gesundheit muss das Jugendamt eine fachliche Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII einholen.

 

Diese muss von einer hierfür gesetzlich vorgesehenen ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachperson stammen.

Das Jugendamt prüft außerdem, ob eine bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigung vorliegt und welche Unterstützung im Einzelfall geeignet und notwendig ist.

 

Was ist ein Hilfeplanverfahren?

 

Wenn Eingliederungshilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, wird die notwendige Unterstützung im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII abgestimmt.

 

Dabei sollen die individuellen Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen sowie die Perspektiven der Sorgeberechtigten berücksichtigt werden.

 

Im Hilfeplan werden insbesondere der festgestellte Bedarf, die vorgesehenen Hilfen und deren Umfang dokumentiert.

Die Hilfeplanung soll regelmäßig überprüft werden, damit die Unterstützung bei Bedarf angepasst werden kann.

 

Sind die Leistungen einkommensabhängig?

 

Bei ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, beispielsweise einer ambulant gewährten Schulbegleitung, werden nach den Kostenbeitragsregelungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich keine Kostenbeiträge von den Eltern erhoben.

 

Bei bestimmten teilstationären oder vollstationären Leistungen können dagegen Kostenbeiträge vorgesehen sein.

Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus §§ 91 bis 94 SGB VIII.

 

Die finanzielle Situation der Eltern ist daher von der Frage zu unterscheiden, ob die fachlichen Voraussetzungen für Eingliederungshilfe erfüllt sind.

 

Was passiert bei einer Ablehnung?

 

Wird ein Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt oder eine beantragte Unterstützung nur teilweise bewilligt, sollten Eltern den Bescheid und dessen Begründung sorgfältig prüfen.

 

In Nordrhein-Westfalen ist bei entsprechenden Jugendhilfebescheiden grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren vorgesehen.

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

 

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann anschließend eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht infrage kommen.

Bei besonders dringendem Unterstützungsbedarf kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sinnvoll sein.

 

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, hängt vom jeweiligen Verfahren und Bescheid ab.

 

Beispiel aus dem Alltag

 

Ein autistisches Kind verfügt über gute schulische Fähigkeiten, hat jedoch erhebliche Schwierigkeiten mit der Reizverarbeitung, unerwarteten Veränderungen und der selbstständigen Bewältigung bestimmter Alltagssituationen.

Im Unterricht benötigt es möglicherweise Unterstützung bei der Orientierung, bei der Strukturierung von Aufgaben oder bei der Bewältigung von Überforderungssituationen.

 

Wenn dadurch die gesellschaftliche Teilhabe erheblich beeinträchtigt ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe infrage kommen.

Dabei muss der Unterstützungsbedarf individuell festgestellt werden.

 

Gute schulische Leistungen schließen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht grundsätzlich aus.

 

Wichtig zu wissen

 

Nicht jede Diagnose führt automatisch zu einem Anspruch auf Eingliederungshilfe. Ebenso wenig ist ein bestimmter GdB erforderlich.

 

Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die individuellen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe.

Auch Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung droht, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Unterstützung haben.

 

Die Eingliederungshilfe soll dazu beitragen, Barrieren abzubauen und eine möglichst selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

 

Rechtsgrundlagen: § 35a und § 36 SGB VIII, ergänzend §§ 91–94 SGB VIII sowie § 110 JustG NRW.

Stand der fachlichen Überarbeitung: Oktober 2026

 

Quellen:

 

§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe

§ 36 SGB VIII – Mitwirkung und Hilfeplan

§ 91 SGB VIII – Kostenbeiträge

§ 110 JustG NRW – Widerspruchsverfahren

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