§ 54 SGB XII i. V. m. § 113 SGB IX – 
Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Diese Paragraphen regeln Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, wenn eine anerkannte Behinderung vorliegt. Sie werden meist dann relevant, wenn § 35a SGB VIII (Jugendhilfe) nicht mehr greift – etwa bei älteren Jugendlichen oder im Übergang ins Erwachsenenalter.

 

🔍 Gesetzestext (Auszug § 113 SGB IX):

 

§ 113 Absatz 1 SGB IX:


Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind Leistungen, die erforderlich sind, um

eine drohende Behinderung zu verhüten,

eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern,

Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu vermeiden oder

eine Teilhabe zu ermöglichen und zu sichern.

 

§ 54 Absatz 1 SGB XII
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Teilhabeeinschränkung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe, soweit ihnen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht auf andere Weise möglich ist.

 

🧠 Was bedeutet das konkret?

 

Diese Leistungen richten sich an Kinder, Jugendliche oder Erwachsene mit anerkannter Behinderung (z. B. Autismus-Spektrum-Störung) und sollen eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung, Freizeit, Kommunikation und Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

 

Was ist möglich?

 

Schulbegleitung / Schulassistenz, wenn Jugendhilfe (nach § 35a) nicht mehr zuständig ist

Assistenz im Alltag: z. B. für Freizeitaktivitäten, Gruppenangebote, Vereinsleben

Hilfsmittel: strukturierende oder unterstützende Materialien für Kommunikation und Orientierung

Mobilitätshilfen: z. B. Begleitung bei Wegen, Hilfe bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Begleitdienste oder Betreuung für z. B. Ausflüge, Klassenfahrten, Ferienangebote

Kommunikationshilfen: z. B. Tablets mit Sprachausgabe, unterstützende Apps

Wohnbegleitung oder Tagesstruktur-Angebote im Erwachsenenbereich

 

📝 Wichtig zu wissen:

 

Antragstellung erfolgt meist über das Sozialamt oder den Träger der Eingliederungshilfe

Eine anerkannte Behinderung ist erforderlich – oft mit Bescheid vom Versorgungsamt

Der Bedarf muss individuell nachgewiesen werden (z. B. mit Gutachten, Stellungnahme, Hilfeplanung)

Es besteht ein Rechtsanspruch – die Leistungen müssen dem Bedarf entsprechen

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.