§ 54 SGB XII i. V. m. § 113 SGB IX –
Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Diese Paragraphen regeln Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, wenn eine anerkannte Behinderung vorliegt. Sie werden meist dann relevant, wenn § 35a SGB VIII (Jugendhilfe) nicht mehr greift – etwa bei älteren Jugendlichen oder im Übergang ins Erwachsenenalter.
🔍 Gesetzestext (Auszug § 113 SGB IX):
§ 113 Absatz 1 SGB IX:
Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind Leistungen, die erforderlich sind, um
eine drohende Behinderung zu verhüten,
eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern,
Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu vermeiden oder
eine Teilhabe zu ermöglichen und zu sichern.
§ 54 Absatz 1 SGB XII
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Teilhabeeinschränkung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe, soweit ihnen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht auf andere Weise möglich ist.
🧠 Was bedeutet das konkret?
Diese Leistungen richten sich an Kinder, Jugendliche oder Erwachsene mit anerkannter Behinderung (z. B. Autismus-Spektrum-Störung) und sollen eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung, Freizeit, Kommunikation und Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
✅ Was ist möglich?
Schulbegleitung / Schulassistenz, wenn Jugendhilfe (nach § 35a) nicht mehr zuständig ist
Assistenz im Alltag: z. B. für Freizeitaktivitäten, Gruppenangebote, Vereinsleben
Hilfsmittel: strukturierende oder unterstützende Materialien für Kommunikation und Orientierung
Mobilitätshilfen: z. B. Begleitung bei Wegen, Hilfe bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Begleitdienste oder Betreuung für z. B. Ausflüge, Klassenfahrten, Ferienangebote
Kommunikationshilfen: z. B. Tablets mit Sprachausgabe, unterstützende Apps
Wohnbegleitung oder Tagesstruktur-Angebote im Erwachsenenbereich
📝 Wichtig zu wissen:
Antragstellung erfolgt meist über das Sozialamt oder den Träger der Eingliederungshilfe
Eine anerkannte Behinderung ist erforderlich – oft mit Bescheid vom Versorgungsamt
Der Bedarf muss individuell nachgewiesen werden (z. B. mit Gutachten, Stellungnahme, Hilfeplanung)
Es besteht ein Rechtsanspruch – die Leistungen müssen dem Bedarf entsprechen

