§ 88 SGG –
Untätigkeitsklage bei ausbleibender Entscheidung
Was regelt dieser Paragraf?
§ 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wenn eine Behörde über einen Antrag oder Widerspruch nicht entscheidet.
Damit soll verhindert werden, dass Betroffene durch eine unangemessen lange Bearbeitungsdauer in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
Welche Fristen gelten?
Bei einem Antrag beträgt die gesetzliche Frist grundsätzlich sechs Monate. Hat die zuständige Behörde innerhalb dieser Zeit ohne zureichenden Grund keine Entscheidung getroffen, kann eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden.
Wurde bereits Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt und bleibt eine Entscheidung darüber aus, beträgt die Frist grundsätzlich drei Monate.
Wichtig ist dabei, zwischen der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs und der Frist für eine Untätigkeitsklage zu unterscheiden. Ein Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.
Was passiert bei einer Untätigkeitsklage?
Mit einer Untätigkeitsklage soll erreicht werden, dass die zuständige Behörde eine Entscheidung trifft.
Das bedeutet allerdings nicht, dass durch die Klage automatisch ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Leistung entsteht.
Hat die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung, kann das Gericht das Verfahren zunächst aussetzen und eine weitere Frist zur Entscheidung bestimmen.
Beispiel aus dem Alltag
Eltern beantragen für ihr Kind eine Leistung der Eingliederungshilfe. Trotz vollständiger Unterlagen erhalten sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keine Entscheidung.
Liegt für diese Verzögerung kein zureichender Grund vor, kann grundsätzlich eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass das Sozialgericht für die betreffende Angelegenheit zuständig ist.
Bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann dagegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Dort gelten andere gesetzliche Regelungen zur Untätigkeitsklage.
Wichtig:
Die Fristen des § 88 SGG sind keine allgemeinen Bearbeitungsfristen für sämtliche Behördenverfahren. In bestimmten Bereichen gelten zusätzliche oder abweichende gesetzliche Entscheidungsfristen.
Auch muss eine Untätigkeitsklage nicht in jedem Fall das sinnvollste Vorgehen sein. Bei besonders dringendem Unterstützungsbedarf kann beispielsweise einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen.
Rechtsgrundlage: § 88 SGG
Stand: Oktober 2026

