§ 88 SGG – 
Untätigkeitsklage bei ausbleibender Entscheidung

Dieser Paragraph stammt aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ermöglicht es, gerichtlich gegen eine verzögernde Behörde vorzugehen, wenn z. B. kein Bescheid erfolgt – etwa bei Anträgen auf Schulbegleitung, Autismustherapie, Pflegeleistungen oder Eingliederungshilfe.

 

Gesetzestext (Auszug § 88 SGG):

 

§ 88 SGG – Untätigkeitsklage:

 

Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in einer Frist von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage erhoben werden.

Bei einem Widerspruch beträgt die Frist einen Monat.

 

🧠 Was bedeutet das konkret?

 

Wenn du einen Antrag gestellt oder einen Widerspruch eingelegt hast – und die Behörde nicht reagiert –, darfst du nach Ablauf der Fristen direkt vor das Sozialgericht ziehen, ohne dass du vorher eine Ablehnung brauchst.

Das gilt zum Beispiel bei:

 

Antrag auf Schulbegleitung nach § 35a oder § 112

Antrag auf Autismustherapie

Pflegegeld, Pflegegrad oder Hilfsmittelversorgung

Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid

 

Was kann ich tun, wenn die Behörde nicht antwortet?

 

Frist prüfen:

 

Antrag: 3 Monate

Widerspruch: 1 Monat

Anschreiben formulieren („Ich weise darauf hin, dass nach § 88 SGG Untätigkeitsklage möglich ist…“)

Wenn keine Reaktion: Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen

Erfolgsaussichten sind hoch, wenn die Frist abgelaufen ist

 

📝 Wichtig zu wissen:

 

Es ist nicht notwendig, auf eine Ablehnung zu warten. § 88 SGG ist ein wichtiges Mittel gegen Behördenstillstand. Gerade bei Anträgen rund um Inklusion, Schule und Therapie wird dieser Paragraph oft genutzt. Es reicht, wenn man das schriftlich und sachlich ankündigt – oft bewegt sich danach schon etwas

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