§ 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Was regelt dieser Paragraf?

 

§ 113 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) regelt Leistungen zur Sozialen Teilhabe für Menschen mit Behinderungen.

Ziel dieser Leistungen ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder zu erleichtern. Menschen mit Behinderungen sollen dabei unterstützt werden, ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten.

 

Die Eingliederungshilfe wurde zum 1. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz neu geregelt. Die frühere Rechtsgrundlage des § 54 SGB XII ist seitdem weggefallen. Die entsprechenden Leistungen werden heute insbesondere in Teil 2 des SGB IX geregelt.

 

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

 

Die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere in § 99 SGB IX geregelt.

Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in ihrer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Auch Menschen mit anderen Beeinträchtigungen können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten.

 

Wichtig: Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) oder ein Schwerbehindertenausweis ist dafür grundsätzlich keine Voraussetzung.

 

Entscheidend sind die tatsächlichen Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Teilhabe und der individuelle Unterstützungsbedarf.

 

Welche Leistungen sind möglich?

 

Zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe können beispielsweise gehören:

  • Assistenzleistungen: Unterstützung bei der Alltagsbewältigung, Freizeitgestaltung, sozialen Kontakten oder der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
  • Leistungen zur Mobilität: Unterstützung bei der Fortbewegung und der Erreichbarkeit von Angeboten.
  • Kommunikationshilfen: Maßnahmen zur Förderung der Verständigung sowie geeignete Hilfsmittel.
  • Unterstützung beim Wohnen: Hilfen, die eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.
  • Heilpädagogische Leistungen: Unterstützung der Entwicklung und Teilhabe unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Erwerb praktischer Fähigkeiten: Unterstützung beim Erlernen oder Erhalten alltagspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten.

Welche Leistungen tatsächlich bewilligt werden können, hängt vom individuellen Bedarf und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

 

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

 

Bei Kindern und Jugendlichen muss zwischen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe unterschieden werden.

 

Für Kinder und Jugendliche mit einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung kommt insbesondere § 35a SGB VIII infrage. Bei anderen Behinderungsformen können die Regelungen des SGB IX maßgeblich sein. Die Zuständigkeit hängt daher nicht ausschließlich vom Alter ab.

 

Auch Schulbegleitung und andere Hilfen zur Teilhabe an Bildung müssen gesondert betrachtet werden. Für Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung ist insbesondere § 112 SGB IX relevant.

 

Beispiel aus dem Alltag

 

Ein erwachsener autistischer Mensch möchte regelmäßig an Freizeitangeboten teilnehmen, kann bestimmte Wege aufgrund erheblicher Orientierungs- oder Kommunikationsschwierigkeiten jedoch nicht selbstständig bewältigen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Assistenzleistung infrage kommen, die ihn bei diesen Aktivitäten unterstützt.

Dabei steht nicht die Veränderung seiner Persönlichkeit im Vordergrund, sondern die Möglichkeit, selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

 

Ob und in welchem Umfang eine entsprechende Leistung bewilligt wird, muss individuell geprüft werden.

 

Wie werden Leistungen beantragt?

 

Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Für bereits im Gesamtplanverfahren ermittelte Bedarfe sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Antragserfordernis vor.

Zuständig ist der jeweilige Träger der Eingliederungshilfe. Welche Behörde den Antrag bearbeitet, hängt unter anderem vom Bundesland und der Art der beantragten Leistung ab.

 

Im Rahmen der Bedarfsermittlung wird geprüft, welche Unterstützung erforderlich ist, um die individuelle Teilhabe zu ermöglichen.

 

Dabei müssen die persönlichen Lebensumstände sowie Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person berücksichtigt werden.

 

Wichtig zu wissen

 

Eingliederungshilfe dient nicht dazu, Menschen mit Behinderungen an gesellschaftliche Erwartungen anzupassen.

Sie soll bestehende Teilhabebarrieren abbauen und Menschen dabei unterstützen, ihr Leben möglichst selbstbestimmt zu gestalten.

 

Die Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf. Eine bestimmte Diagnose oder ein festgestellter GdB allein begründen noch keinen Anspruch auf eine konkrete Leistung.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 90, 99, 102, 108 und 113 SGB IX; ergänzend § 112 SGB IX und § 35a SGB VIII.

Stand der fachlichen Überarbeitung: Oktober 2026

 

Quellen:

§ 99 SGB IX – Leistungsberechtigung
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§ 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
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§ 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe
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§ 108 SGB IX – Antragserfordernis
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