§ 2 Schulgesetz NRW – Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

Was regelt dieser Paragraf?

 

§ 2 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) beschreibt den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen.

Schulen sollen nicht ausschließlich Wissen vermitteln, sondern auch die individuelle Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Dabei müssen ihre unterschiedlichen Fähigkeiten, Voraussetzungen und Bedürfnisse berücksichtigt werden.

Ein wesentlicher Bestandteil des schulischen Auftrags ist die Förderung von Chancengleichheit, gegenseitigem Respekt und gesellschaftlicher Teilhabe.

 

Was bedeutet das für Kinder mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen?

 

Nach § 2 Abs. 4 SchulG NRW müssen Schulen bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten die individuellen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.

 

§ 2 Abs. 5 SchulG NRW beschreibt darüber hinaus den Auftrag zur inklusiven Bildung. Schulen sollen die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung fördern.

 

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sollen nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert werden.

 

Dabei geht es nicht darum, dass alle Kinder dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen. Vielmehr sollen unterschiedliche Lernbedingungen und Unterstützungsbedarfe berücksichtigt werden.

 

Was bedeutet das konkret?

 

Für Schülerinnen und Schüler mit Autismus, ADHS oder anderen Besonderheiten kann es beispielsweise wichtig sein, dass Unterricht und schulische Abläufe an ihre individuellen Voraussetzungen angepasst werden.

 

Dazu können unter anderem klare Arbeitsaufträge, vorhersehbare Strukturen, geeignete Lernbedingungen oder pädagogische Unterstützungsmaßnahmen gehören.

 

Auch ein schulischer Nachteilsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich sein.

 

Wichtig ist allerdings die rechtliche Unterscheidung: § 2 SchulG NRW beschreibt den grundlegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag. Ein Anspruch auf eine bestimmte einzelne Maßnahme ergibt sich nicht automatisch aus diesem Paragrafen.

Für die konkrete Umsetzung sind weitere schulrechtliche Regelungen und die individuellen Voraussetzungen maßgeblich.

 

Beispiel aus dem Schulalltag

 

Ein autistisches Kind verfügt über gute schulische Fähigkeiten, hat jedoch erhebliche Schwierigkeiten bei der Reizverarbeitung.

In einer lauten Klasse kann es sich möglicherweise nur eingeschränkt konzentrieren. Unerwartete Änderungen oder unklare Arbeitsaufträge können zusätzliche Belastungen verursachen.

 

Im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags muss die Schule die individuellen Voraussetzungen des Kindes berücksichtigen.

 

Welche konkreten Maßnahmen erforderlich und rechtlich vorgesehen sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Dies kann beispielsweise die Anpassung von Unterrichtsabläufen, einen geeigneten Arbeitsplatz oder einen schulischen Nachteilsausgleich betreffen.

 

Welche Rechte haben Eltern?

 

Eltern können sich bei Fragen zur individuellen Förderung ihres Kindes auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag nach § 2 SchulG NRW beziehen.

 

Ergänzend ist § 1 SchulG NRW relevant. Dieser beschreibt das Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.

Eltern können mit der Schule besprechen, welche Schwierigkeiten im Unterricht bestehen und welche Unterstützung notwendig ist.

 

Werden individuelle Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigt, können Gespräche mit den Lehrkräften, der Schulleitung oder gegebenenfalls der zuständigen Schulaufsicht sinnvoll sein.

 

Dabei ist zu beachten, dass nicht jede gewünschte Maßnahme automatisch einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darstellt.

Wichtig zu wissen

 

Inklusive Bildung und individuelle Förderung gehören zum gesetzlichen Auftrag der Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Diagnose automatisch einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf begründet.

Auch eine Schulbegleitung ist rechtlich von schulischen Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleichen zu unterscheiden. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Eingliederungshilfe bewilligt werden.

 

Entscheidend ist, dass die tatsächlichen Bedürfnisse und Beeinträchtigungen eines Kindes berücksichtigt und geeignete Unterstützungsmöglichkeiten geprüft werden.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 1 und 2 SchulG NRW

Stand der fachlichen Überarbeitung: Oktober 2026

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